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AGB

der  EU-Hengststation Dressurpferde Leistungszentrum Lodbergen GmbH, kurz DLZ (D-KBP 101 EWG).


Für alle ab dem 01.02.2024 geschlossenen Verträge über die Lieferung von Samen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 
Dauer der Decksaison

Die Decksaison beginnt am 1. Februar und endet am 1. August eines jeden Jahres.

 
Samenbestellung

Samenbestellungen können telefonisch, per Telefax oder in Textform, insbesondere über das vom DLZ zur Verfügung gestellte Formular erfolgen. Die Bestellung soll bis spätestens um 10.00 Uhr erfolgen: Telefon 0049-5432-595946-0, Fax 0049-5432-595946-99, Mail info@dressurleistungszentrum.de und

 

Formular: www.dressurleistungszentrum.de/Samenbestellung

 

Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:
•    Gewünschter Hengst
•    Vollständiger Name und vollständige Adresse sowie Telefonnummern des Stutenbesitzers
•    Genaue Versandanschrift, falls abweichend von der des Stutenbesitzers
•    Angaben zu der Stute (Name/Lebensnummer/Kopie der Abstammung/Alter)

Der gelieferte Samen darf nur und ausschließlich für die angegebene Stute eingesetzt werden!
•    Mitgliedsnummer vom Zuchtverband, bei dem die Bedeckung durch das DLZ gemeldet werden soll
•    Tierarzt, mit vollständiger Anschrift

 

Aufgrund der Änderung der Leistungsprüfungsordnung für Hengste weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz unserer Hengste vor der vollständigen Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Selbstverständlich bemüht sich das DLZ nach Kräften um die geforderten Leistungsnachweise, kann diese aber nicht garantieren.

 
Deckscheine

Die Deckscheine sind mit der ersten Samenbestellung beim DLZ einzureichen.

 
Decktaxe für Frischsamenlieferungen

Die EU-Besamungsstation Lodbergen praktiziert ein züchterfreundliches Decktaxensplitting, d.h. statt der Fälligkeit der Decktaxe in voller Höhe bei Lieferung des Samens und eventueller Gutschriftmöglichkeiten bei Nichtträchtigkeit gilt da  folgende zweigeteilte System.
 

1.  Der erste Teil der Decktaxe, die Besamungstaxe, bei Frischsamenbestellung von jedem unserer Hengste, gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und ist vom Züchter in jedem Fall geschuldet. Sie deckt den Aufwand der Spermagewinnung und der Aufbereitung des Frischsamens ab, sowie anteilig Kosten der Vermarktung und des administrativen Aufwands. Es besteht kein Anspruch auf Gutschriften oder Rabatte bei der Besamungstaxe. Die Besamungstaxe wird bei der ersten Lieferung von Samen fällig. Nicht in der Besamungstaxe enthalten sind die Kosten für EU-Zeugnis, Spermaversand und Tierarztkosten sowie Pensionskosten.
 

2.  Der zweite Teil der Decktaxe, die Trächtigkeitstaxe, ist erst bei angenommener Trächtigkeit der Stute zum 1.10. des Jahres , in dem die Samenlieferung erfolgt ist, fällig. Relevant ist die Trächtigkeit am 60. Tag nach der letzten Besamung.

 

Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Tierarztes an die Dressurpferde Leistungszentrum Lodbergen GmbH, Zum Jägereck 2, 49624 Löningen, Telefax 0049-5432-595946-99, E-Mail info@dressurleistungszentrum.de, bis spätestens 30. September (Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises) unaufgefordert zu erbringen.
 

Bei Nichtvorliegen eines sich spätestens auf den 60. Tag nach der letzten Besamung beziehenden tierärztlichen Nachweises der Nicht-Trächtigkeit wird die Trächtigkeitstaxe automatisch fällig. Dies gilt auch, wenn für einen späteren Zeitpunkt die Nicht-Trächtigkeit nachgewiesen wird.
 

3.  Bei Embryotransfer wird für jeden angewachsenen Embryo die volle Decktaxe fällig. Wenn ein Embryotransfer geplant ist, ist dies uns vorab mitzuteilen und das Spülprotokoll unverzüglich zu übersenden.
 

4.  Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf mehrere Portionen Samen pro Rosse, wird aber nach Möglichkeit getätigt. Die Auslieferung der Bestellungen erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs.
 

5.  Versand von Samen ins Ausland erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

Für als nicht tragend gemeldete Stuten erfolgt weder die Ausstellung eines Deckscheins noch eine Meldung der
Bedeckung/Besamung an die jeweiligen Zuchtverbände.

 
Mehrwertsteuer

Gemäß der Reform des EU-Umsatzsteuerrechts und dem seit dem 1. Juli 2021 wirksamen OSS (One-Stop-Shop)-Meldeverfahren, verstehen sich ab sofort sämtliche Deckgelder und Transportkosten als Netto-Preise und damit zuzüglich des am Lieferort geltenden Umsatzsteuersatzes. In Deutschland liegt dieser derzeit bei 7 Prozent.

 
TG-Besamungstaxe

Für verkauften Tiefgefriersamen (TG) wird die TG-Besamungstaxe für jede einzelne Besamungsdose des jeweiligen Hengstes fällig. Deckgeldsplitting findet keine Anwendung.
 

Die TG-Besamungstaxe ist vor dem Versand des Samens auf das Konto bei der
Landessparkasse zu Oldenburg
IBAN: DE 96 2805 0100 0001 916402
BIC: SLZODE22XXX, zu bezahlen.

 

Nicht eingeschlossen in der TG-Besamungstaxe sind die Kosten für Versand des TG-Samens und tierärztliches Zeugnis. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt (Rücktransport wird vom Besteller selbst getragen und organisiert).
 

Die Bestellung von TG-Samen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Bearbeitung der Bestellung, Inrechnungstellung der TG-Besamungstaxe und Bezahlung auf unser Konto nach geschäftsüblichen Abläufen vor der Auslieferung erfolgen kann.
 

Es muss vom Auftraggeber ein Container für den Versand gestellt werden, der rechtzeitig beim DLZ eintreffen muss. Der Versand erfolgt durch einen Kurierdienst und wird gesondert zu Lasten des Auftraggebers in Rechnung gestellt.
 

Die besonderen Bedingungen erfragen Sie bitte in unserem Büro. TG-Sperma darf nur für den Einsatz in der künstlichen Besamung verwendet werden. Die Verwendung des Samens für z.B. Embryotransfer oder ICSI darf nur mit vorheriger Zustimmung des DLZ in Textform erfolgen. Die Abgabe von Tiefgefriersperma erfolgt aus tierzuchtrechtlichen Gründen nur an anerkannte Besamungsstationen, Samendepots und Tierkliniken. Die Weitergabe von TG-Sperma an Dritte sowie das Splitten von Portionen ist verboten. Pro verkaufter Portion wird nur ein Deckschein ausgestellt. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.
 

Die TG-Besamungstaxe ist in jedem Fall fällig, es besteht kein Anspruch auf Gutschrift bei Nichtträchtigkeit. Bei Nachbestellungen für dieselbe Stute wird ein Rabatt von 100 Euro auf die jeweilige TG-Besamungstaxe gewährt.
 

Sollte eine vorab nicht angemeldete Stute am Saisonende eine Bedeckung aufweisen, so ist vom Züchter jeweils als Vertragsstrafe verschuldungsunabhängig mindestens der zweifache Betrag des vollen Deckgeldes (200 %) zu entrichten. Diese Regelung gilt auch für das Embryotransferverfahren. Das DLZ ist darüber hinaus berechtigt, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

 
Allgemeines

Sollte nach der ersten Frischsamenlieferung ein Hengst im Verlauf der Decksaison aus besonderen Gründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann nach Absprache im Einzelfall, wenn möglich, Tiefgefriersperma eingesetzt werden oder ein anderer Hengst der Station genutzt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht, s. die betreffenden Absätze zu Decktaxe für Frischsamenlieferung. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Besamungstaxe. Sie wird jedoch in voller Höhe auf das Gesamtdeckgeld des neu eingesetzten Hengstes angerechnet.

Wird aus irgendeinem Grund ein Hengstwechsel durch den Züchter vorgenommen, wird hierfür keine Gebühr verrechnet. Die Höhe der Trächtigkeitstaxe bezieht sich immer auf den zuletzt genutzten Hengst.

Für die Unterstellung von Stuten kooperieren wir mit der Station von Dr. Ute Vaske in Lastrup. Die Stuten sind dort in guten Boxen mit Weidemöglichkeit untergebracht. Die Kosten für die Unterbringung der Stuten und tierärztliche Betreuung wird durch Dr. Ute Vaske direkt dem Züchter in Rechnung gestellt. Die Unterstellung erfolgt auf Gefahr des Eigentümers. Das DLZ übernimmt im Zusammenhang mit der Unterbringung keine Haftung.

 
Gesundheitsvorsorge und Deckhygiene

Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich hiermit damit einverstanden, dass bei Bedarf ein Fachtierarzt (Stationstierarzt) zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses berechtigterweise für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt dem Pferdebesitzer gesondert in Rechnung gestellt. Hält er die erfolgte Beauftragung des Tierarztes nicht für zweckdienlich, obliegt ihm der Nachweis dafür.

Von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind vom Eigentümer tierärztliche Tupferproben beizubringen, die nicht älter als drei Wochen sein dürfen.

 
Haftung

Das DLZ haftet nur für Schäden, die durch seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsgrenze umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten und der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.

Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet das DLZ nicht.

Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung angemessener und üblicher Höhe abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.

 
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lodbergen, auch bei gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüchen aus dieser Geschäftsverbindung.

 
Anwendbares Recht

Auf sämtliche Verträge findet deutsches Recht Anwendung.


Lodbergen, Januar 2024

Geschäftsführer Dressurpferde Leistungszentrum Lodbergen GmbH

 

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